2w-Quadvermietung
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN Reservierung Von 2w Hummervermietung
bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen rechtzeitig erfolgen,
ansonsten sind folgende Tarife zu entrichten: ab Zugang der Bestätigung bis zum 7. Tag vor
Beginn: 45%, vom 6. Tag bis zum Tag des Beginns: 100% Bei Nichterscheinen/ Nichtantritt:
ohne vorherige Rücktrittserklärung 100 %. Offroad-Fahrten sind grundsätzlich nur an Samstagen
und Sonntagen einzulösen. Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem
sonstigen Schaden 1. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten
Fahrzeug für alle Reparaturkosten 2. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht oder aber der Schaden durch Alkohol oder
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch
Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/ oder - breite (§ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO)
verursacht werden. 3. Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Schäden, die bei der
Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z.B.
Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) oder durch unsachgemäße Behandlung oder
durch das Ladegut entstanden sind. 4. Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines
zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Schäden am angemieteten Fahrzeug freistellen
(Bei mehreren Schadensfällen während der Mietzeit ist also die Selbstbeteiligung pro
Schadensfall vom Mieter zu zahlen!). Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der
Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum
Verhalten bei Unfällen herrühren 5. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen
Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei
hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich
und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben.
Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter
veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten
Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen
und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor
genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem
Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für
sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem
Vermieter entstandenen Schadens. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung besteht. Alle weiter gehenden Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, werden ausgeschlossen Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform Die Nichtigkeit
einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses
Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche
Vereinbarungen abgeändert werden. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem
Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
Gerichtstand Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen (§38, Abs. l ZPO)
ist, b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt is