2w-Quadvermietung ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN Reservierung Von 2w Hummervermietung bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen rechtzeitig erfolgen, ansonsten sind folgende Tarife zu entrichten: ab Zugang der Bestätigung bis zum 7. Tag vor Beginn: 45%, vom 6. Tag bis zum Tag des Beginns: 100% Bei Nichterscheinen/ Nichtantritt: ohne vorherige Rücktrittserklärung 100 %. Offroad-Fahrten sind grundsätzlich nur an Samstagen und Sonntagen einzulösen. Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden 1. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug für alle Reparaturkosten 2. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht oder aber der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/ oder - breite (§ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO) verursacht werden. 3. Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) oder durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut entstanden sind. 4. Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Schäden am angemieteten Fahrzeug freistellen (Bei mehreren Schadensfällen während der Mietzeit ist also die Selbstbeteiligung pro Schadensfall vom Mieter zu zahlen!). Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren 5. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weiter gehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abgeändert werden. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Gerichtstand Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen (§38, Abs. l ZPO) ist, b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt is